Artikel 1   Begriffe

  1. Mount Arnold organisiert und führt Bergwandertouren. In diese Bedingungen wird Mount Arnold angedeutet als der “Tourveranstalter”.
  2. Der Person, welche die Anmeldung verrichtet, wird in diese Bedingungen angedeutet als der “Anmelder”.
  3. Der Person, welche teilnehmt an die Tour, wird in diese Bedingungen angedeutet als der “Teilnehmer”.
  4. Unter die “Tour” wird in diese Bedingungen verstanden: eine Tagestour oder eine Mehrtagestour.
  5. Der “Tourvertrag” und der “Tourpreis” gelten für das organisieren und führen der Tour.
  6. Achtung: Mount Arnold ist keinen Reiseveranstalter. Der Teilnehmer organisiert und bucht der Teilnehmer seinen Hüttenübernachtungen und seinen Hin- und Zurückreise zum Tourstartpunkt selbständig.


Artikel 2   Anmeldung

  1. Die Anmeldung für eine Tour ist möglich während die Anmeldungsfrist und findet statt via E-Mail.
  2. In diese E-Mail vermeldet der Anmelder Namen, Adressen und die Geburtsdaten aller Teilnehmer.
  3. Wenn ein Teilnehmer minderjährig ist, dann braucht er zustimming einer seiner Eltern oder seines Vormunds.
  4. Der Anmelder hat für alle Teilnehmer, für die er die Anmeldung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.
  5. Nach der Anmeldung bekommt der Anmelder eine Anmeldungsbestätigung vom Tourveranstalter. Damit kommt der Tourvertrag zustande.


Artikel 3   Bezahlung

  1. Nach der Anmeldebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Tourpreises fällig.
  2. Die Restzahlung des Tourpreises ist 8 Wochen vor Tourbeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 8 Wochen vor Tourbeginn) ist der Tourpreis nach Anmeldebestätigung sofort fällig.
  3. Gerät der Anmelder mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist der Tourveranstalter nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.


Artikel 4   Rücktritt des Teilnehmers und Ersatzteilnehmer

  1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Tourbeginn von der Tour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Tourveranstalter. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt per E-Mail zu erklären.
  2. Tritt der Teilnehmer vom Tourvertrag zurück oder tritt er die Tour nicht an, dann verlangt der Tourveranstalter eine pauschalierte Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.
    Die Rücktrittskosten betragen pro Teilnmehmer:
    bis zum 57.Tag vor Tourbeginn 25%
    ab dem 56. bis zum 43.Tag vor Tourbeginn 50%
    ab dem 42. bis zum 29.Tag vor Tourbeginn 75%
    ab dem 28. vor Tourbeginn oder bei Nichtantritt 100%
    des Tourpreises.
    Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
  3. Erfolgt der Rücktritt vor Tourbeginn durch den Teilnehmer, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Tour oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Tourveranstalter keine Entschädigung fordern und zahlt den Tourpreis unverzüglich an den Teilnehmer zurück.
  1. Bis zum Tourbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Tourvertrag eintritt. Der Tourveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Tourerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Teilnehmer und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Tourpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Tourveranstalter wird die Teilnehmer die Mehrkosten frühzeitig mitteilen.


Artikel 5a   Rücktritt des Tourveranstalters vor der Tour

  1. Der Tourveranstalter kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten.
  2. In der vorvertraglichen Information und Tourausschreibung wird der Tourveranstalter die Mindestteilnehmerzahl bezifferen und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Tourbeginn dem Teilnehmer die Erklärung zugegangen sein muss, angeben.
  3. Wenn der Tourveranstalter nicht in der Lage ist die Tour stattfinden zu lassen, dann kann er vom Vertrag zurücktreten.
  4. Tritt der Tourveranstalter vor Tourbeginn von der Tour zurück, erhält der Teilnehmer auf den Tourpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


Artikel 5b   Rücktritt des Tourveranstalters während der Tour

  1. Wenn der Tourveranstalter die Tour abbrechen muss, dann kann er vom Vertrag zurücktreten.
  2. Tritt der Tourveranstalter während der Tour zurück, erhält der Teilnehmer auf den Tourpreis geleistete Zahlungen prorata unverzüglich zurück.


Artikel 6   Informationen Anlieferung der Teilnehmer

  1. Der Teilnehmer liefert alle Informationen, welche benötigt sein für die Durchführung der Tour.
  2. Der Teilnehmer haftet für die Korrektheid, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Informationen. Der Tourveranstalter wird diese Informationen vertraulich verarbeiten.
  3. Der Teilnehmer schützt der Tourveranstalter für Schaden, welche entstehen aufgrund das nicht nachfolgen des unter 1 und 2 dieses Artikel Genanntes.


Artikel 7   Teilname an Touren

  1. Teilname an Touren findet auf eigene Verantwortung und Haftung statt.
  2. Der Teilnehmer hat die Verantwortung für das einschätzen des Nivos der Tour.
  3. Der Teilnehmer hat die richtige und gut funktionierden Ausrüstung dabei.
  4. Der Teilnehmer soll eine gute körperliche und geistlichge Gesundheit haben.
  5. Der Teilnehmer soll sich während die Tour ordentlich verhalten und die Anweisungen und Instruktionen der Tourveranstalter folgen.
  6. Das nicht entsprechen den oben genannten Anforderungen durch den Teilnhemer kann leiten zu der Ausschließung deres Teilnehmers, ohne Restitution der Tourpreis. Sollten aufgrund hiervon nicht inkludierte Zusatzleistungen anfallen, so sind diese vom Teilnehmer selbst zu bezahlen.


Artikel 8   Verantwortung und Haftung

  1. Der Tourveranstalter hat die Verantwortung für eine gute Durchführung der Tour nach die lokale Standarte und mit Rücksicht auf das abenteuerliche Charakter der Tour.
  2. Die Tour wird im Prinzip bei jeder Witterung durchgeführt. Eventuelle Änderungen im Routenverlauf oder Programm aufgrund ungünstiger Witterung, schlechter Verhältnisse, nicht abschätzbaren objektiven Gefahren, unzureichender Konstitution der Teilnehmer oder nicht ordentlich verhalten der Teilnehmer bleibt Mount Arnold vorbehalten. In erster Linie ist Mount Arnold verpflichtet, das angebotene Programm durchzuführen. Sollte dies, insbesondere aus vorgenannten Gründen, nicht zumutbar sein, ist Mount Arnold bemüht, ein attraktives Alternativprogramm zu ermöglichen, was jedoch nicht garantiert werden kann. Im Falle von Änderungen des Programms aus oben genannten Gründen besteht kein Erstattungsanspruch seitens der Teilnehmer. Sollten aufgrund von Routenänderungen, etc. aus oben genannten Gründen nicht inkludierte Zusatzleistungen anfallen, so sind diese vom Teilnehmer selbst zu bezahlen.
  3. Der Tourveranstalter hat keine Haftung für Schaden, welche entstehen weil der Teilnehmer die falsche und/oder nicht komplette Informationen gegeben hat.
  4. Der Tourveranstalter hat keine Haftung, wenn der Teilnehmer die Anweisungen und Instruktionen der Tourveranstalter nicht gefolgt hat oder sich nicht ordentlich verhalten hat.
  5. Der Tourveranstalter hat keine Haftung für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der persönliche Eigentummen während die Tour.
  6. Der Tourveranstalter hat keine Haftung für das nicht dürchführen der Tour aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände.
  7. Die vertragliche Haftung der Tourveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von der Tourveranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
  8. Der Teilnehmer schützt den Veranstalter für alle Schadenersatzanspüche von Dritten.


Artikel 9   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Tour wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Tourveranstalters bedingt sind.


Artikel 10   Versicherung

Der Teilnehmer ist verpflichtig eine ausreichende Reise-Auslandskrankenversicherung sowie Rücktransportversicherung und eine Reiseunfallversicherung. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (am besten Reiseabbruchversicherung) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (Bergekostenversicherung) empfohlen.


Artikel 11   Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und der Tourveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Tourveranstalter im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Der Gerichtsstand von der Tourveranstalter ist der Firmensitz in Lenggries.
  3. Für Klagen der Tourveranstalter gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourveranstalter maßgebend.
  4. Die Bestimmungen zu Nr. 13.1 bis 13.3 finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Tourvertrag zwischen dem Teilnehmer und der Tourveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder wenn und insoweit auf den Tourvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Tourbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.


Artikel 12   Sonstige Bestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
  2. Stand dieser Bedingungen ist Januar 2019.


Artikel 13   Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer von der Tourveranstalter wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Mount Arnold und die entsprechenden Rechte der Teilnehmer finden sie auf www.mountarnold.com/datenschutzerklaerung.


Artikel 14   Intellectuelles Eiggentum

  1. Der Tourveranstalter behalt alle intellektuelle Rechte, u.a. das Urheberrecht, auf alle gegebene Informationen, Touren, Programme, etc., außer wenn anders vereinbart.
  2. Die genannte intellekteuelle Rechte dürfen, ohne schriftlische Zustimmung der Tourveranstalters, auf keinerlei Weise benützt werden.


Artikel 15   Tourveranstalter

Anschrift und Sitz des Tourveranstalters: Mount Arnold, Inhaber Arnold Jansen, Schömerhöfe 6, 83661 Lenggries, Telefon: +31 6 36526482; www.mountarnold.com.